Finanzhilfen Kinderbetreuung:


Finanzhilfen Kinderbetreuung Einrichtungen, die bereits vor Inkraftsetzung des Gesetzes (1. Februar 2003) bestehen, erhalten nur dann Finanzhilfen, wenn sie ihr Angebot wesentlich erhöhen; die bereits bestehenden Plätze können nicht subventioniert werden. Im Bereich der Tagesfamilien werden die Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsmassnahmen sowie für Projekte zur Verbesserung der Koordination gewährt. Weder die Eltern der zu betreuenden Kinder noch die Tagesfamilien können Bundesgelder erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen Finanzhilfen Kinderbetreuung erfüllt sein?
Allgemeine Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen von allen Gesuchstellenden erfüllt sein:

Die Trägerschaft Finanzhilfen Kinderbetreuung ist als juristische Person organisiert und nicht gewinnorientiert; oder
Die Institution wird durch die öffentliche Hand getragen;
Die kantonalen Qualitätsanforderungen sind erfüllt;
Die Finanzierung ist langfristig, mindestens für 6 Jahre gesichert (Businessplan).


Bestehende Einrichtungen Finanzhilfen Kinderbetreuung , die ihr Angebot erhöhen, müssen die Platzzahl um einen Drittel, im Minimum aber um 10 Plätze erhöhen oder ihre Öffnungszeiten um einen Drittel pro Jahr erweitern.
Wie hoch sind die Finanzhilfen?
Kindertagesstätten

Es werden Pauschalbeiträge Finanzhilfen Kinderbetreuung ausgerichtet, die maximal 5000 Franken pro Platz und Jahr betragen (Vollzeitangebot).
Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten der Institution. Ein Vollzeitangebot umfasst eine jährliche Mindestöffnungszeit von 225 Tagen zu 9 Stunden. Bei kürzeren Öffnungszeiten wird der Pauschalbeitrag linear gekürzt.
Die Finanzhilfen werden während 2 Jahren gewährt.

Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung Finanzhilfen Kinderbetreuung
Es werden Pauschalbeiträge ausgerichtet, die maximal 3000 Franken pro Platz und Jahr betragen (Vollzeitangebot).
Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten der Institution.

Die Gesuche Finanzhilfen Kinderbetreuung müssen spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme, der Angebotserhöhung, dem Beginn der Aus- und Weiterbildung oder dem Projektstart eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels. Gesuche, die nicht fristgerecht sind, können nicht berücksichtigt werden.

In begründeten Ausnahmefällen Finanzhilfen Kinderbetreuung kann dem BSV vor Ablauf der Einreichefrist ein schriftliches Gesuch um Fristverschiebung eingereicht werden.

Das BSV holt für sämtliche Gesuche eine Stellungnahme des zuständigen Kantons ein.
Das BSV entscheidet anschliessend mit einer Verfügung über die Beitragsberechtigung. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.


Hierzu schicken die Trägerschaften Finanzhilfen Kinderbetreuung bis spätestens 3 Monate nach Ablauf eines Beitragsjahres die notwendigen Unterlagen (Jahresrechnung, Belegungsstatistik usw.) mit dem Formular für die Abrechnung der Finanzhilfen ein. Es gilt das Datum des Poststempels.