Finanzhilfen Kinderbetreuung:
Finanzhilfen Kinderbetreuung Einrichtungen,
die bereits vor Inkraftsetzung des Gesetzes (1. Februar 2003) bestehen,
erhalten nur dann Finanzhilfen, wenn sie ihr Angebot wesentlich erhöhen;
die bereits bestehenden Plätze können nicht subventioniert
werden. Im Bereich der Tagesfamilien werden die Finanzhilfen für
Aus- und Weiterbildungsmassnahmen sowie für Projekte zur Verbesserung
der Koordination gewährt. Weder die Eltern der zu betreuenden Kinder
noch die Tagesfamilien können Bundesgelder erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen Finanzhilfen Kinderbetreuung
erfüllt sein?
Allgemeine Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen von allen Gesuchstellenden erfüllt
sein:
Die Trägerschaft Finanzhilfen Kinderbetreuung
ist als juristische Person organisiert und nicht gewinnorientiert; oder
Die Institution wird durch die öffentliche Hand getragen;
Die kantonalen Qualitätsanforderungen sind erfüllt;
Die Finanzierung ist langfristig, mindestens für 6 Jahre gesichert
(Businessplan).
Bestehende Einrichtungen Finanzhilfen Kinderbetreuung
, die ihr Angebot erhöhen, müssen die Platzzahl um einen Drittel,
im Minimum aber um 10 Plätze erhöhen oder ihre Öffnungszeiten
um einen Drittel pro Jahr erweitern.
Wie hoch sind die Finanzhilfen?
Kindertagesstätten
Es werden Pauschalbeiträge Finanzhilfen Kinderbetreuung
ausgerichtet, die maximal 5000 Franken pro Platz und Jahr betragen (Vollzeitangebot).
Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten
der Institution. Ein Vollzeitangebot umfasst eine jährliche Mindestöffnungszeit
von 225 Tagen zu 9 Stunden. Bei kürzeren Öffnungszeiten wird
der Pauschalbeitrag linear gekürzt.
Die Finanzhilfen werden während 2 Jahren gewährt.
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung Finanzhilfen
Kinderbetreuung
Es werden Pauschalbeiträge ausgerichtet, die maximal 3000 Franken
pro Platz und Jahr betragen (Vollzeitangebot).
Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten
der Institution.
Die Gesuche Finanzhilfen Kinderbetreuung
müssen spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme, der
Angebotserhöhung, dem Beginn der Aus- und Weiterbildung oder dem
Projektstart eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels.
Gesuche, die nicht fristgerecht sind, können nicht berücksichtigt
werden.
In begründeten Ausnahmefällen Finanzhilfen
Kinderbetreuung kann dem BSV vor Ablauf der Einreichefrist
ein schriftliches Gesuch um Fristverschiebung eingereicht werden.
Das BSV holt für sämtliche Gesuche eine Stellungnahme des
zuständigen Kantons ein.
Das BSV entscheidet anschliessend mit einer Verfügung über
die Beitragsberechtigung. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Hierzu schicken die Trägerschaften Finanzhilfen
Kinderbetreuung bis spätestens 3 Monate nach
Ablauf eines Beitragsjahres die notwendigen Unterlagen (Jahresrechnung,
Belegungsstatistik usw.) mit dem Formular für die Abrechnung der
Finanzhilfen ein. Es gilt das Datum des Poststempels.
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